Prüffristen für Elektroanlagen: Wann muss was wiederkehrend geprüft werden?
Kaum eine Frage kommt am Telefon so oft wie diese: "Wie oft muss das eigentlich geprüft werden?" Die ehrliche Antwort lautet: Es gibt keine einzige Zahl, die für alles gilt. Es gibt einen gesetzlichen Rahmen, Richtwerte aus den Vorschriften und eine Gefährdungsbeurteilung, die im Zweifel beides schlägt. Wer das seinen Kunden sauber erklären kann, verkauft nebenbei die wiederkehrende Prüfung gleich mit.
Der Grundsatz vorweg
Prüffristen sind fast nie starre Termine, sondern Höchstintervalle beziehungsweise Richtwerte. Sie dürfen verkürzt werden, wenn die Bedingungen es verlangen: raue Umgebung, Feuchtigkeit, Staub, Dauerbetrieb, mechanische Belastung, hohe Personenzahl. Verlängern lässt sich dagegen nur in engen Grenzen und nur mit Begründung. Wer die Frist festlegt, ist zunächst der Betreiber beziehungsweise Arbeitgeber - die Elektrofachkraft liefert die fachliche Grundlage und hält das Ergebnis im Protokoll fest.
Österreich: ESV 2012 in Verbindung mit OVE E 8101
Für Arbeitsstätten regelt die Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012) die wiederkehrenden Prüfungen. Die Eckpunkte:
- Elektrische Anlagen: wiederkehrend zu prüfen, das Höchstintervall liegt bei fünf Jahren
- Ortsveränderliche Betriebsmittel der Schutzklasse I in Arbeitsstätten sind einbezogen, sofern die Gefährdungsbeurteilung nichts anderes ergibt
- Kürzere Intervalle ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, aus Herstellerangaben oder aus den Betriebsbedingungen - branchenübliche Empfehlungen der Fachverbände nennen hier je nach Anlagenart deutlich kürzere Zeiträume
- Prüfgrundlage ist die OVE E 8101, deren Teil 6 die Prüfungen beschreibt - Details dazu im Artikel über die OVE E 8101
Für reine Wohnanlagen gibt es keine bundesweite allgemeine Prüfpflicht. In der Praxis kommen die Anlässe trotzdem: Übergabe an einen neuen Eigentümer, Auflagen des Versicherers, Anforderungen des Netzbetreibers, Vermietung, oder schlicht der Wunsch, nach 30 Jahren Bestand einmal Klarheit zu haben.
Deutschland: DGUV Vorschrift 3 und Betriebssicherheitsverordnung
Die DGUV Vorschrift 3 nennt in ihren Durchführungsanweisungen Richtwerte, die sich in der Praxis als Standard durchgesetzt haben:
- Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel: Richtwert vier Jahre
- Anlagen in Betriebsstätten besonderer Art (feucht, nass, brandgefährdet, Baustellen): Richtwert ein Jahr
- Ortsveränderliche Betriebsmittel: je nach Einsatzbedingungen deutlich kürzer, auf Baustellen im Monatsbereich
- Schutzmaßnahmen mit Fehlerstromschutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen: Funktionsprüfung in sehr kurzen Abständen, in stationären Anlagen mindestens halbjährlich durch den Benutzer über die Prüftaste
Wichtig: Diese Werte sind Richtwerte, keine Gesetze in Zahlenform. Maßgeblich ist, dass Mängel rechtzeitig erkannt werden - die Fristenfestlegung gehört in die Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung. Wird bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen nichts beanstandet, kann das Intervall begründet gestreckt werden; häufen sich Mängel, muss es verkürzt werden.
Und was gilt für PV-Anlagen, Wallbox und Speicher?
Eine PV-Anlage ist elektrotechnisch Teil der Anlage und fällt damit unter dieselben Regeln. Zusätzlich gilt:
- PV-Anlagen: Die IEC 62446-2 beschreibt Betrieb, Wartung und wiederkehrende Prüfung. Üblich ist eine jährliche Sicht- und Funktionskontrolle mit Ertragsplausibilisierung, ergänzt um die vollständige elektrische Wiederholungsprüfung im Anlagenintervall. Herstellerangaben und Versicherungsauflagen können strenger sein als die Norm
- Ladeeinrichtungen: elektrotechnisch ortsfeste Anlage, in der Praxis wird wegen der hohen Dauerlast und der mechanischen Beanspruchung von Kabel und Stecker meist ein jährlicher Turnus empfohlen - mehr dazu im Beitrag zur Wallbox-Prüfung
- Batteriespeicher: Herstellervorgaben sind hier führend, weil Garantiebedingungen daran hängen. Was bei der Inbetriebnahme zu dokumentieren ist, steht im Artikel zum Speicher-Inbetriebnahmeprotokoll
- Blitz- und Überspannungsschutz: Ableiter sind Verschleißteile und gehören bei jeder Prüfung besichtigt, siehe Überspannungsschutz bei PV-Anlagen
Fristen sind Umsatz - wenn man sie nicht vergisst
Der wirtschaftliche Teil dieser Geschichte wird oft übersehen. Jede Frist, die Sie in Ihrer Kartei stehen haben, ist ein terminierter Folgeauftrag. Ein Betrieb mit 300 geprüften Anlagen und einem Vierjahresintervall hat rechnerisch jede Woche eine fällige Prüfung - vorausgesetzt, die Termine stehen irgendwo, wo sie jemand sieht. Auf einem Papierprotokoll im Ordner sieht sie niemand.
Deshalb: Prüftermin schon beim Abschluss des Protokolls setzen, Erinnerung automatisch auslösen lassen, Kunden rechtzeitig anschreiben. Wie sich daraus ein planbares Wartungsgeschäft bauen lässt, steht im Artikel über PV-Wartung als Geschäftsmodell.
Weiterlesen
- E-Check und wiederkehrende Prüfung: Pflichtangaben im Prüfprotokoll
- Haftung ohne Prüfprotokoll: Was im Schadensfall wirklich zählt
- Kalibrierung des Messgeräts: Was ins Protokoll gehört
Hinweis: Zusammenfassung ohne Gewähr, maßgeblich sind ESV 2012, DGUV Vorschrift 3, Betriebssicherheitsverordnung, die einschlägigen Normen und die Herstellerangaben in der jeweils gültigen Fassung. Die Festlegung der Prüffristen erfolgt auf Basis der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall.
Kein Prüftermin geht mehr verloren
PVProtokoll hinterlegt den nächsten Prüftermin direkt am Protokoll und erinnert Sie automatisch, wenn eine Anlage fällig wird - inklusive vorbereitetem Text für den Kunden. Das Intervall wählen Sie beim Abschluss, von monatlich bis zehn Jahre; für die wiederkehrende Anlagenprüfung schlägt die App den Regelfall aus § 9 Abs. 2 ESV 2012 vor, mit sichtbarer Quelle. Bei monatlichen und vierteljährlichen Takten legt sie gleich die ganze Serie an, und das Abhaken erzeugt den nächsten Termin. Die ersten drei Prüfbefunde sind kostenlos, ohne Frist.
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